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Versicherungs-News (Archiv)

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Künstlersozialkasse
Auch Kochen ist keine Kunst 
Wer Veranstaltungen zum Thema Esskultur mit einer Kombination von Bewirtung, Musik, Literaturlesungen und/oder Ausstellungen zu bestimmten kulturellen Fragestellungen anbietet, ist keine Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

In einem Urteil vom 19.10.2005, das jetzt bekannt wurde, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen entsprechenden Aufnahmeantrag in die Künstlersozialkasse mit der Begründung abgelehnt, hier handele es sich um einen gemischten Beruf, bei dem "vorrangig handwerkliche Leistungen" im Vordergrund stünden, nämlich das Zusammenstellen und Organisieren von Essen. Die künstlerischen Teile der Gesamttätigkeit der Klägerin wie das Vortragen von Musik und Texten hätten dagegen den Charakter von Nebentätigkeiten, die nicht "das Gesamtbild der Tätigkeit prägen" und deshalb für eine Ausnahme in die KSK nicht ausreichen (Aktenzeichen L 9 KR 172/02).

(18.03.2006)

Verweise zu diesem Artikel:
Das Urteil im Volltext

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