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Versicherungs-News (Archiv)

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Sozialversicherung
Künstlersozialkasse muss Trauerredner aufnehmen 
Trauerredner sind Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes und müssen deshalb von der Künstlersozialkasse (KSK) aufgenommen werden. Mit diesem Urteil entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 23. März gegen die KSK, die die Aufnahme von Trauer-, Beerdigungs- und Grabrednern bisher generell abgelehnt hatte. Dabei definiert das BSG den Begriff "Publizist" so weit gehend, dass das Urteil eine Öffnung der KSK auch für weitere Berufe bedeuten könnte.

"Der Begriff des Publizisten ist weit auszulegen", heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts; er umfasse nach dem Gesetz neben Journalisten und Schriftstellern auch Leute, die "in anderer Weise publizistisch tätig sind", indem sie etwa – wie Trauerredner – "mündliche Beiträge zum öffentlichen Kommunikationsprozess" liefern. Mit dieser Begründung könnte das Gericht die Basis für weitere Prozesse gelegt haben, denn sie trifft auch für weitere Berufsgruppen zu, etwa für Vortragsredner und sogar für Politiker.
Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, sie sei auch künstlerisch tätig, da sie zu ihren Trauerreden auch Gedichte und Lieder vortrage, verwarf das BSG dagegen. Dieser künstlerische Anteil sei von untergeordneter Bedeutung und rechtfertige für sich genommen die Aufnahme in die KSK nicht (Aktenzeichen B 3 KR 9/05 R).

(29.03.2006)

Verweise zu diesem Artikel:
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil
Das Urteil im Volltext

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