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Rechts-News (Archiv) Zurück zur Übersicht
Langjährig Arbeitnehmerähnliche nicht fristlos kündbar | | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem jetzt veröffentlichtem Urteil Ende Mai entschieden, dass langjährig arbeitnehmerähnlich Selbstständige nicht fristlos kündbar sind. Im konkreten Fall hatte ein Transportfahrer eine Kündigungsschutzklage eingereicht,der vor der Kündigung 15 Jahre für (s)einen Auftraggeber tätig war.
| Das LAG entschied, dass der Selbstständige zwar nicht Arbeitnehmer sei, aber trotzdem (wie bei so langjährig beschäftigten Arbeitnehmern) eine sechsmonatige Kündigungsfrist einzuhalten sei.
Begründet wird dies in dem Urteil - bei dem eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde - damit, dass abhängige Solo-Selbstständige ebenso wie Arbeitnehmer schutzbedürftig sein können. Treffe dies zu, ergebe sich der gleiche Kündigungsschutz wie er nach § 622 BGB für Arbeitnehmer gelte. Bei dem Frachtführer sah das LAG die arbeitnehmerähnlichkeit als gegeben an, weil dieser über Jahre ganztägig beschäftigt wurde und die Einkünfte des Jobs seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bildeten. Bei einer Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen aber gelten nach Auffassung des Gerichts nach langjähriger Beschäftigung die verlängerten Kündigungsfristen des BGB.
(23.08.2006)
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