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| Urteil zur KSK | | 'Tanz mit dem Herzen' ist keine Kunst | | Im Gegensatz zum Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Bundessozialgericht (BSG) am 7. Dezember 2006 entschieden dass eine Tänzerin und Tanzlehrerin für Argentinischen Tango nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden muss. (Vergleiche mediafon-Bericht zum Landes-Urteil 'Tanz mit dem Herzen' ist Kunst. Mit den Füßen nicht.) Nun liegt das BSG-Urteil im Volltext vor. Der Argumentation im Gegensatz zu konventionellen Gesellschaftstänzen sei argentinischer Tango Kunst wollte das Gericht nicht folgen: Der Argentinische Tango gehöre nur dann zur darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also zum Beispiel um die Ausbildung für den Show- oder Balletttanz geht. Ansonsten zähle er zum Bereich des Sports und unterscheide sich nicht von vielen anderen Tanzdisziplinen. Da die Klägerin schwerpunktmäßig im nicht-künstlerischen Bereich lehrte, hatte die Klage keinen Erfolg.
(27.02.2007)
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