 |
|

Unsere Fundgrube zu wissenswerten, aber nicht mehr brandaktuellen Meldungen.
Informationen, die längere Zeit gültig bleiben, finden sich übrigens an anderer Stelle: Sie werden kontinuierlich in unseren Ratgeber mediafon eingepflegt. | |  |
Steuer-News (Archiv) Zurück zur Übersicht
| Umsatzsteuer: | | Empfänger muss Rechnungen prüfen | | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil Anfang Dezember 2007 entschieden, dass Rechnungen, aus denen die Vorsteuer abgezogen werden soll, grundsätzlich die korrekten Names- und Adressangaben des Rechnungsstellers enthalten müssen. Die Folge trifft alle, die Waren oder Leistungen von anderen einkaufen: Nun ist der Rechnungsempfänger verantwortlich dafür, die entsprechenden Angaben der Rechnungssteller zu prüfen. Sind diese falsch, kann er die Vorsteuer nicht mehr absetzen. - Bislang hatte der BFH diese strenge Regel nur für GmbHs aufgestellt.
(14.04.2008)
| Verweise zu diesem Artikel: | Auf Sozialen Netzwerken posten: |

| Meldung versenden | Druckversion dieser Seite | Impressum | |  |