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Steuer-News (Archiv) Zurück zur Übersicht
| Ohne Lieferdatum keine Umsatzsteuererstattung | | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom Dezember 2008 bekräftigt, dass in bezahlten Rechnung, aus denen eine Umsatzsteuer-Erstattung erfolgen soll, der Zeitpunkt der Lieferung gesondert angegeben sein muss - auch wenn der mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Dies folge aus dem EU- Gemeinschaftsrecht und dem Kontrollinteresse der Finanzverwaltung.
| Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall den Satzteil des § 14 Umsatzsteuergesetz, das Leistungsdatum sei anzugeben "sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist" so interpretiert, dass das Lieferdatum entbehrlich ist, wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Der BFH folgte jedoch in seinem Urteil der Auffassung der Vorinstanz, die festgestellt hatte, aus Kontrollgründen müsse das Lieferdatum stets angegeben werden. Dies, so der BFH, ergebe sich aus der "richtlinienkonformen Auslegung" der entsprechenden EU-Vorgabe und aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG. Der in deutsches Recht eingegangene Halbsatz der Richtlinie "sofern dieses Datum feststeht" beziehe sich eindeutig nur auf den Fall der An- oder Vorauszahlung. "Andernfalls hätte der Richtliniengeber formuliert: 'sofern diese Daten feststehen ...'".
(17.03.2009)
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