Laut Mitteilung des Bayerischen Gerichtshofs diskutierte der Senat neben der Frage, ob der klagende Rechtsanwalt durch den Besitz des Büro-PC überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, die Frage, "ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein 'GEZ-Portal')". Dann, so das Gericht, könne darauf verzichtet werden, für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen. Der Anwalt hatte in dem Vorinstanz-Prozess argumentiert, er sei durch Steuergesetze verpflichtet, das Arbeitsgerät PC zu besitzen; den PC dann zu einem Rundfunkempfangsgerät umzudefinieren sei verfassungswidrig, da ihm damit die Freiheit genommen werde, selbst zu entscheiden, ob er Rundfunkteilnehmer sein wolle oder nicht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde durch den BayVGH zugelassen. - Mit dessen Urteil liegen nun zwei Urteile auf der Ebene der Oberverwaltungsgerichte (pro Gebührenpflicht) vor; die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen weiterhin sieben zu zwei gegen die Gebührenpflicht.
(20.05.2009)
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