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Steuer-News (Archiv) Zurück zur Übersicht
| Einkommensteuer | | Finanzamt soll Steuer für Arbeitszimmer nicht einziehen | | Wer mit seinem Einkommensteuerbescheid oder den Einkommensteuervorauszahlungen nicht einverstanden ist, weil das Finanzamt sein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkennt, braucht die strittigen Beträge vorerst nicht zu bezahlen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" in diesen Fällen stattzugeben.
| Aus den zuletzt sogar vom Bundesfinanzhof geäußerten massiven Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Arbeitszimmerregelung hat nun auch das Bundesfinanzministerium Konsequenzen gezogen. Es hat die Finanzämter mit BMF-Schreiben IV A 3 – S 0623/09/10001 vom 6.10.2009 angewiesen, in all den Fällen, in denen wegen eines nicht anerkannten Arbeitszimmers Einspruch gegen Einkommensteuer- oder Einkommensteuervorauszahlungsbescheide eingelegt wurde, Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" stattzugeben. Danach sollen in allen Fällen, in denen- sich mehr als die Hälfte der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer abspielt oder
- ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht,
die Arbeitszimmerkosten bis zur früheren Höchstgrenze von 1.250 € im Jahr vorläufig berücksichtigt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass, wer einen Steuerbescheid erhält, in dem die Arbeitszimmerkosten nicht anerkannt wurden, Einspruch einlegen und zugleich die "Aussetzung der Vollziehung" beantragen muss. Wird diesem Antrag stattgegeben, so wird der entsprechende Steuerbescheid "nicht vollzogen", bis das Bundesverfassungsgericht diese Frage endgültig entschieden hat. Das heißt, so lange braucht man den strittigen Betrag nicht zu bezahlen und bekommt strittige Steuern, die man bereits bezahlt hat, sogar vorläufig zurück.
(06.10.2009)
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