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| Arbeitslosenversicherung | | Wer nicht zahlt, fliegt raus | |
Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert sind und mit ihren Beiträgen drei Monate in Rückstand geraten, werden automatisch – das heißt ohne Mahnung oder andere Vorwarnung – aus der Versicherung geworfen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 5. Oktober bestätigt.
| Zwar besagt eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, dass freiwillig Versicherte, die mit ihren Beiträgen in Rückstand geraten, zunächst eine Mahnung erhalten sollen. Im vorliegenden Fall einer 56jährigen Frau, die sich gerade selbstständig gemacht hatte, dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, nach eigenen Angaben zudem unter psychischen Problem litt und deshalb drei Monate lang den Beitrag von 25 € nicht bezahlt hatte, war dies jedoch nicht geschehen: Sie wurde, obwohl sie die rückständigen Beiträge später nachgezahlt hatte, ohne Vorwarnung aus der Arbeitslosenversicherung geworfen.
Zu Recht, urteilte jetzt das LSG NRW, denn das Sozialgesetzbuch III ordne bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug "automatisch" das Ende des Versicherungsverhältnisses an. Dass eine Mahnung entgegen der internen Weisung der Bundesagentur unterblieben war, spiele daher keine Rolle. Hier gelte "eindeutig das Versicherungsprinzip", das "den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge" knüpfe.
Diese Entscheidung sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen: Ein solcher Ausschluss ist quasi endgültig, da eine Wiederaufnahme in die Arbeitslosenversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen nur möglich ist, wenn jemand, der vorher pflichtversichert war, sich selbstständig macht und spätestens einen Monat nach der Existenzgründung den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellt. Diese Bedingung dürfte nach einem Ausschluss zunächst nicht mehr zu erfüllen sein.
(08.10.2009)
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