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Einsatz des eigenen Autos ist kein Beleg für Selbstständigkeit | | Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert ist, ist abhängig beschäftigt. Das gilt auch, wenn eine Mitarbeiterin ihr eigenes Auto einsetzen muss, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil.
| Die vermeintlich selbstständige Mitarbeiterin lieferte vier Tage die Woche Handtuchrollen und Fußmatten eines Hygieneunternehmens aus und montierte und reparierte die Handtuchspender. Nachdem sie 2011 die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt hatte stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine abhängige Beschäftigung fest. Die Firma bestimme schließlich nicht nur die Einsatzregion der Mitarbeiterin, die in Dienstkleidung auftreten musste, sie gab auch konkrete Anweisungen, kontrollierte die Arbeit und stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. - Allein die Nutzung des eigenen Fahrzeugs (bei dem die Firma die Farbe und das Dekor bestimmte) stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) am 24. November 2016 nach seiner Gesamtschau der Umstände (Aktenzeichen L 1 KR 57/16). - Auch wenn die Kollegin das Verfahren in letzter Instanz gewonnen hat: Allein die Verfahrensdauer macht deutlich, wie mühsam es ist, in Sachen Scheinselbstständigkeit Recht zu bekommen.
(21.12.2016)
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