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Haupt- und Nebenberuf

Insbesondere die Sozialversicherung unterscheidet in einigen Fragen zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit. Dabei gilt bei zwei bezahlten Tätigkeiten in der Regel diejenige als Hauptberuf, aus der das meiste Geld fließt. Ist das nicht eindeutig festzustellen oder ergibt sich aus der aufgewandten Arbeitszeit ein krass anderes Bild, so wird auch die Arbeitszeit in die Beurteilung einbezogen.

Wie diese Abwägung konkret vorgenommen wird, ist jedoch eine Ermessensfrage und hängt immer vom Einzelfall und häufig auch von der Institution ab, die das jeweils wissen will:

  • Die Krankenkassen neigten lange Zeit dazu, bei einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit immer die nichtselbstständige Tätigkeit (sofern sie nicht geringfügig war) als Hauptberuf anzusehen. Das widerspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes und sollte dank einer neuen Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes Bund vom 3.12.2010 ab 2011 nicht mehr vorkommen. Dort heißt es, dass eine hauptberufliche Selbstständigkeit dann anzunehmen ist, wenn ein Selbstständiger
    • mindestens einen Arbeitnehmer (mehr als geringfügig) beschäftigt,
    • mehr als halbtags selbstständig tätig ist – das sehen die Kassen dann als gegeben an, wenn man für diese Arbeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Woche aufwendet – und/oder
    • "die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts" in seiner selbstständigen Tätigkeit hat, d.h. damit mindestens 20 Prozent mehr Geld verdient als mit anderen Tätigkeiten.
  • Die Arbeitsagenturen schauen primär auf die Arbeitszeit: Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass man eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufnimmt, und das sehen die Agenturen als gegeben an, wenn man dafür mehr Arbeitszeit als für eventuell daneben weiter laufende Beschäftigungsverhältnisse, mindestens aber 15 Stunden pro Woche aufwendet.
  • Das Autorenversorgungswerk der VG Wort schaut einfach auf dem Steuerbescheid nach: Wo Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit überwiegen, liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor – und es gibt keinen Zuschuss zur Altersvorsorge.
  • Im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen gilt als Voraussetzung für die hauptberuflich freie journalistische Tätigkeit zusätzlich, dass man daraus regelmäßig mindestens 383 € im Monat verdient.
  • Auch für die Ausstellung eines Presseausweises ist der Nachweis einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit Voraussetzung. ver.di verlangt dafür z.B. Verträge, Steuerbescheide oder den Bescheid über die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
  • In Bezug auf den Übungsleiterfreibetrag gelten noch einmal andere Kriterien, die im Kapitel "Übungsleiterfreibetrag" dargestellt sind.

Ist die zweite Tätigkeit ein Studium, so gelten besondere Regeln, die im Kapitel "Arbeitsgrenzen für die studentische Krankenversicherung" ausgebreitet sind.

Da für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur der Hauptberuf maßgeblich ist, hat sich bei einigen finanziell klammen Bildungseinrichtungen wie Kunst- und Musikschulen der Trick eingebürgert, Angestellten nur für wenige Stunden in der Woche ein Gehalt zu zahlen, sie jedoch mit weiteren Unterrichtsstunden zusätzlich "nebenberuflich frei" an derselben Einrichtung zu beschäftigen und ihnen diesen Teil ihrer Bezüge als "Honorar" auszuzahlen – in der falschen Annahme, dass dafür dann keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Wer das tut, muss sich auf Schwierigkeiten mit der Krankenkasse gefasst machen: Bei einer Betriebsprüfung würde sie beide Tätigkeiten als eine einheitliche einstufen und sich Beiträge auch für das "freie" Honorar nachzahlen lassen. Es sei denn, es handelt sich wirklich um eine zusätzliche Tätigkeit, die von den Aufgaben des Angestellten eindeutig abzugrenzen ist.

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet überhaupt nicht nach Haupt- und Nebenberuf. Hier ist als Selbstständiger in bestimmten Berufen immer versicherungspflichtig, wer aus dieser Tätigkeit mehr als 450 € (bei künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit mehr als 325 €) im Monat verdient – auch wenn er dabei hauptberuflich angestellt ist. In diesem Fall gilt – auch in der KSK – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Und dann kann es auch noch passieren, dass das Finanzamt grundsätzlich bestreitet, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit überhaupt um einen Beruf handelt. Wer damit nach Ansicht des Finanzamts keinen Gewinn erzielen will, übt nämlich lediglich eine Liebhaberei aus. Wann das der Fall ist und welche Konsequenzen das hat, steht in einem gesonderten Kapitel.



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Liebhaberei und Berufsanfänger


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